Standesamtsangelegenheiten im Dobriner Land

Auf Grund des Artikels vierundsiebzig des Zivilkodex des Königreichs Polen wurden die Standesamtsangelegenheiten von den jeweiligen Pfarrrern durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden die Kirchenbucheintragungen in einem zweiten Buch Wort für Wort abgeschrieben.

Anfang 1940 wurde dies von der deutschen Besatzung aufgehoben, so daß dann erst die "eigentlichen" Standesamtsunterlagen, so wie wir sie aus den Provinzen des ehemaligen Königreichs Preußen ab 1874 kennen, beginnen.

Die Kirchenbuchduplikate der meisten evangelisch-augsburgischen Kirchen des Dobriner Landes befinden sich im Evangelischen Zentralarchiv.